1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen "FREIE WÄHLER (FW) Wolframs-Eschenbach". 
  • Der Verein hat seinen Sitz in Wolframs-Eschenbach. 
  • Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. 
  • Die Mitglieder des Vereins sind Mitglied im Kreisverband Ansbach und im Landesverband der Freien Wähler.

2. Zweck und Aufgaben

  • Zweck des Vereines ist die Wahrung kommunaler Anliegen über alle Parteigrenzen hinweg im Einzugsbereich des Gebietes der Stadt Wolframs-Eschenbach. Im Einzelnen ergeben sich folgende Aufgaben:
    • Förderung der politischen Kultur, d.h. freie und öffentliche Diskussion über alle anstehenden kommunalpolitischen Aufgaben 
    • Abhalten von Informationsveranstaltungen von und mit Bürgern der Stadt Wolframs-Eschenbach 
    • Herausarbeiten der kommunalpolitischen Probleme von Stadt- und Ortsteilen, Vereinen und Verbänden 
    • Suchen nach Lösungsansätzen für kommunale Problemstellungen und Aufgaben 
    • Das Aufstellen einer eigenen Liste für die Kommunalwahlen, wobei die Parteizugehörigkeit der einzelnen Kandidaten keine Rolle spielt 
    • Die Auswahl einer hervorragenden Persönlichkeit mit Ernennung zum Bürgermeisterkandidaten, wobei weder Parteizugehörigkeit als auch Herkunft und Religion der betreffenden Person eine Rolle spielen dürfen.
  • Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, d.h. auch die Einnahmen aus einer gesellschaftlichen Veranstaltung fließen der kommunalpolitischen Aufgabenstellung zu. 
  • Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden, die ihren Wohnsitz im Gemeindebereich der Stadt Wolframs - Eschenbach hat. 
  • Die Parteizugehörigkeit (CSU, SPD, FDP, GRÜNE oder einer anderen zugelassenen demokratischen Partei), die Herkunft einer Person und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft spielt dabei keine Rolle. 
  • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an die Vereinsvorsitzenden gerichtet ist. 
  • Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Ablehnung des Antrages erfolgt ohne Angabe von Gründen.

4. Finanzierung des Vereins

  • Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder und Spenden. 
  • Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe zum Jahresbeginn fällig.
  • Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

5. Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung. 
  • Die Vorstandschaft hat das Recht, für besondere Aufgabenstellungen Ausschüsse einzusetzen.

6. Vorstandschaft

  • Der Vorstand des Vereines besteht aus:
    • bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden,   
    • dem Schatzmeister 
    • dem Schriftführer/Pressereferenten 
    • dem Jugendbeauftragten und
    • bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

Soweit nur ein Vorsitzender bzw. eine Vorsitzende gewählt ist, ist mindestens ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r) zu wählen. Maximal sind in diesem Fall zwei stellvertretende Vorsitzende möglich. 

Der Verein wird durch die Vorsitzenden bzw. durch den oder die  stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Jeder der bis zu drei Vorsitzenden ist alleinvertretungsberechtigt. 
Stellvertretende Vorsitzende sind nur dann alleinvertretungsberechtigt, wenn der/die Vorsitzende seinen Vertreter bzw. seine Vertreterin damit allgemein bzw. anlassbezogen bauftragt hat oder wenn der/die Vorsitzende selbst verhindert ist.

7. Zuständigkeit des Vorstandes

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wird. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung durch die Vorsitzenden 
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 
  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes 
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

8. Wahl und Amtsdauer der Vorstandschaft

  • Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. 
  • Scheidet ein Mitglied aus der Vorstandschaft vorzeitig aus, so kann die Vorstandschaft für die restliche Amtsdauer eine(n) Nachfolger(in) bzw. eine(n) Stellvertreter(in) wählen.

9. Sitzung und Beschlüsse der Vorstandschaft

  • Ein oder mehrere Vorsitzend(e) lädt/laden mit einer Frist von 5 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. 
  • Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden.

10. Mitgliederversammlung

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. 
  • Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entscheidung des Jahresberichtes und die Entlastung der Vorstandschaft 
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft 
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins 

11. Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Pro Jahr soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Sie wird von der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche von einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der bzw. die Versammlungsleiter hat/haben zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

12. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Im Übrigen gilt Nr. 13.

13. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom einem oder mehreren Vorsitzenden geleitet. Die Durchführung von Neuwahlen kann einem in der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter übertragen werden.  
  • Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. 
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne eine bestimmte Teilnehmerzahl beschlussfähig. 
  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
  • Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und die Wahl annimmt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl wiederholt. 
  • Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

14. Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. 
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorsitzenden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. 
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliederbeiträgen im Rückstand ist. 
  • Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Vorstandschaft dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Vorstandschaft ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

15. Delegierte

In die überörtlichen Gremien der Freien Wähler werden Delegierte entsandt, die in der örtlichen Mitgliederversammlung zusammen mit Ersatzdelegierten gewählt werden. Die Regelung zur Wahl und Amtsdauer der Vorstandschaft unter 8. gelten für die Delegierten und die Ersatzdelegierten sinngemäß.

16. Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
  • Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die zuvor im Amt befindlichen Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 
  • Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt. 
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

17. Inkrafttreten

Die vorliegende geänderte Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 09.09.2021 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. 

© Freie Wähler Wolframs-Eschenbach